| Gefahr bei PDF-Rechnungen |
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Viele Unternehmer und deren Mitarbeiter wissen nicht, dass es gestzliche Regelungen gibt, wenn es um den Versand und insbesondere den Empfang von Rechnungen per eMail geht.
Wer Rechnungen als PDF-Dokument in der Anlage einer eMail erhält, muss einige gesetzliche Vorgaben und Richtlinien beachten. Wer Sich nicht an die gesetzlichen Rahmenbedungen hält, läuft Gefahr, den Vorsteuerabzug zu riskieren. Unter Umständen drohen dem Unternehmen bei der nächsten Überprüfung (USt-Prüfung) immense Vortseuer-Rückzahlungen. Vielerorts hört man immer: "Wir drucken einfach die Rechnung und haben Sie dann auf Papier. Diese wird dann einfach abgeheftet." Eine ausgedruckte PDF-Rechnung wird aus steuerlicher Sicht nicht als vorsteuerabzugsberechtigte Eingangsrechnung angesehen. Gemäß §4 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz sind folgende Punkte einzuhalten, zu prüfen oder müssen vom Absender erfüllt werden:
Die elektronische Speicherung dieser Dokumente und deren Aufbewahrung richtet sich nach den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Rechnungen und liegt somit bei 10 Jahren. Eine Prüfung der Signatur, ggf. auch im 10. Jahr, muss gewährleistet sein. Setzen Sie also nicht auf windige Signaturanbieter! Wer die obigen Punkte beachtet und einhält, läuft nicht Gefahr, das der Anspruch auf Vorsteuerabzug nach §15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes erlischt.
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